FAQ Privatpersonen

Hier beantworten wir Ihre Fragen zum Erwerb und Gebrauch von Feuerwerk.

Ja, jedoch nur Artikel der Kategorie 1 und Partyartikel (Achtung! Privatkunden aus Österreich und der Schweiz ausschließlich Partyartikel). Batterien etc. können Sie am Jahresende an den gesetzlichen Verkaufstagen im Einzelhandel erwerben.

Steht allerdings eine Hochzeit, ein Geburtstag oder ein anderes Ereignis an, welches Sie gern mit einem Feuerwerk bereichern möchten, können wir Ihnen unsere easybox wärmstens empfehlen.

Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber für den Verkauf von Silvesterfeuerwerksartikeln (Kategorie 2) drei Verkaufstage. In der Regel sind dies die letzten drei Tage des Jahres (z. B. der 29., 30. und 31.12.). Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, so wird ein weiterer Verkaufstag vor dem ersten Verkaufstag hinzugefügt (in diesem Fall der 28.12.).

Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategoriezugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.

Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk- Aufdruck „BAM-F1…”
(Klasse I: „BAM-PI….“)

Kategorie 2 : Kleinfeuerwerk – Aufdruck „BAM-F2…”
(Klasse II: „BAM-PII….“)

Kategorie 3: Mittelfeuerwerk (früher Gartenfeuerwerk) – Aufdruck „BAM-F3…”
(Klasse III: „BAM-P/III….“)

Kategorie 4: Großfeuerwerk – Aufdruck „BAM-F4…”
(Klasse IV: „BAM-P/IV….“)

Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen des Gegenstands aus der höchsten Kategorie.

Kategorie T: „Pyrotechnische Gegenstande für Bühne und Theater”
z.B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie Knallkorken. Die Gegenstände werden nach dem Grad der Gefährlichkeit in die Kategorien T1 und T2 eingeteilt.

Kategorie T1: Theaterfeuerwerk- Aufdruck „BAM-T1-…“
(Klasse T1: „BAM-PT1-…“)

Kategorie T2: Theaterfeuerwerk- Aufdruck „BAM-T2-…“
(Klasse T2: „BAM-PT2-…“)

Wer darf was erwerben?

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen ab 12 Jahren gekauft und verwendet werden

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.

Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verwenden, wenn diese mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 3:
Abgabe nur gegen Vorlage einer Genehmigung gem §§ 7, 20 oder 27 SprengG zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3.

Feuerwerkskörper der Kategorie 4:
Abgabe nur gegen Vorlage einer Genehmigung gem §§ 7, 20 oder 27 SprengG zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4.

Man unterscheidet im Handel zwischen den Kategorien 1 (Kleinstfeuerwerk) und 2 (Kleinfeuerwerk). Kleinstfeuerwerk (Kategorie 1) ist für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres freigegeben (siehe auch: ganzjähriges Feuerwerk). Anders verhält es sich bei Kategorie 2. Diese Produkte sind erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhältlich. Beachten Sie stets die Angaben auf der Verpackung der Feuerwerksartikel, bevor Sie diese Ihren Kindern aushändigen.

Kategorie 2 Feuerwerk darf ausschließlich in der Zeit vom 31. Dezember um 0:00 Uhr bis einschließlich 1. Januar um 24:00 Uhr abgebrannt werden. Nicht abgebrannt werden dürfen diese außerdem in der unmittelbaren Umgebung von Krankenhäusern, Alters- bzw. Kinderheimen und Kirchen sowie Fachwerkhäusern und Häusern mit Reetdächern. Beachten Sie außerdem regionale Bestimmungen der zuständigen Behörden.

In den seltenen Fällen, in denen einer unserer Feuerwerksartikel nicht korrekt oder nicht vollständig zündet, ist Vorsicht das oberste Gebot. Versuchen Sie auf keinen Fall, das Feuerwerk erneut zu zünden! Warten Sie mindestens fünfzehn Minuten in sicherem Abstand ab, ob noch etwas passiert. Ist in dieser Zeit nichts mehr passiert, können die Artikel mit Wasser überschüttet oder in Wasser getaucht und anschließend entsorgt werden.

Alle unsere Feuerwerkskörper werden bereits während der Produktion sowie ein zweites Mal nach dieser ausführlichst durch von der BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) auditierte Unternehmen auf eventuelle Sicherheitslücken überprüft. Wir versichern Ihnen, dass wir unser Möglichstes tun, um den Umgang mit Feuerwerkskörpern so sicher wie möglich für Sie zu machen.

 

Hier gibt der Gesetzgeber klare Richtlinien vor. Die Menge der jeweiligen Effektsubstanz in den einzelnen Feuerwerksartikeln hängt von der Klassifizierung ab.

– Ein Silvesterfeuerwerksartikel der Kategorie 2 (z. B. ein Vulkan) darf bis zu 50 g Effektmenge beinhalten.
– Kombinations-, Batterie- bzw. Verbundfeuerwerksartikel dürfen laut Gesetzgeber bis zu 500 g Effektsubstanz enthalten.
– Feuerwerkskörper der Klasse 4 (Großfeuerwerk) können je nach Kaliber mehrere Kilogramm Effektsubstanz beinhalten.

Ausnahme: Raketen
Der Gesetzgeber beschränkt die Effektsubstanz auf 20 g pro Rakete für den freien Verkauf am Jahresende.

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