Wer mit Feuerwerkskörpern handelt oder diese anbietet und in den Verkauf bringt, benötigt eine Bewilligung des Kantons, in dem der Verkäufer seine Geschäftsniederlassung hat. Weiterhin müssen sowohl die Sicherheitspolizei, als auch die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zustimmen.
Beliefert ein Verkäufer auch Endverbraucher in anderen Kantonen, benötigt er von jedem einzelnen Kanton eine schriftliche Auslieferungserlaubnis.
Eine Bewilligung zum Verkauf kann für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder für ein Unternehmen, das im dortigen Handelsregister eingetragen ist, ausgestellt werden.
Eine Bewilligung zum Verkauf im Detailhandel ist nur in dem Kanton gültig, der diese ausgestellt hat (Art.10, Abs. 3 SprstG).
Die gemachten Angaben erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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