FAQ Händler, Pyrotechniker, Hotel & Gastronomie

Auf unserer FAQ-Seite haben wir für Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zu unseren Produkten und Services inklusive Antworten zusammengestellt.

Einen Test vor dem Kauf können wir Ihnen leider nicht anbieten. Sie haben dafür aber in der Produktübersicht (Menüpunkt “Produkte”) die Möglichkeit, sich unsere Produktvideos anzusehen und die Effekte so bereits vor dem Kauf kennenzulernen.

Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber für den Verkauf von Silvesterfeuerwerksartikeln (Kategorie 2) drei Verkaufstage. In der Regel sind dies die letzten drei Tage des Jahres (z. B. der 29., 30. und 31.12.). Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, so wird ein weiterer Verkaufstag vor dem ersten Verkaufstag hinzugefügt (in diesem Fall der 28.12.).

Sollten Sie bereits über ein Gewerbe verfügen, muss es nur um den Handel mit Silvesterfeuerwerk erweitert werden. Zusätzlich ist der Verkauf einmalig beim zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen. Es bedarf keiner Genehmigung. Lesen Sie hierzu auch die Rubrik “Gesetzliche Bestimmungen“. Dort finden Sie alles, was Sie über die Neuaufnahme von Feuerwerkskörpern in Ihr Sortiment wissen müssen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern telefonisch zur Verfügung.

Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategoriezugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.

Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk- Aufdruck „BAM-F1…”
(Klasse I: „BAM-PI….“)

Kategorie 2 : Kleinfeuerwerk – Aufdruck „BAM-F2…”
(Klasse II: „BAM-PII….“)

Kategorie 3: Mittelfeuerwerk (früher Gartenfeuerwerk) – Aufdruck „BAM-F3…”
(Klasse III: „BAM-P/III….“)

Kategorie 4: Großfeuerwerk – Aufdruck „BAM-F4…”
(Klasse IV: „BAM-P/IV….“)

Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen des Gegenstands aus der höchsten Kategorie.

Kategorie T: „Pyrotechnische Gegenstande für Bühne und Theater”
z.B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie Knallkorken. Die Gegenstände werden nach dem Grad der Gefährlichkeit in die Kategorien T1 und T2 eingeteilt.

Kategorie T1: Theaterfeuerwerk- Aufdruck „BAM-T1-…“
(Klasse T1: „BAM-PT1-…“)

Kategorie T2: Theaterfeuerwerk- Aufdruck „BAM-T2-…“
(Klasse T2: „BAM-PT2-…“)

Wer darf was erwerben?

Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen ab 12 Jahren gekauft und verwendet werden

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.

Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verwenden, wenn diese mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 3:
Abgabe nur gegen Vorlage einer Genehmigung gem §§ 7, 20 oder 27 SprengG zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3.

Feuerwerkskörper der Kategorie 4:
Abgabe nur gegen Vorlage einer Genehmigung gem §§ 7, 20 oder 27 SprengG zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4.

Wir ermitteln gerne Ihre optimale Sortimentszusammenstellung, in die wir unsere Erfahrungswerte und Trendanalysen mit einfließen lassen.

Hier gibt der Gesetzgeber klare Richtlinien vor. Die Menge der jeweiligen Effektsubstanz in den einzelnen Feuerwerksartikeln hängt von der Klassifizierung ab.

– Ein Silvesterfeuerwerksartikel der Kategorie 2 (z. B. ein Vulkan) darf bis zu 50 g Effektmenge beinhalten.
– Kombinations-, Batterie- bzw. Verbundfeuerwerksartikel dürfen laut Gesetzgeber bis zu 500 g Effektsubstanz enthalten.
– Feuerwerkskörper der Klasse IV (Großfeuerwerk) können je nach Kaliber mehrere Kilogramm Effektsubstanz beinhalten.

Ausnahme: Raketen
Der Gesetzgeber beschränkt die Effektsubstanz auf 20 g pro Rakete für den freien Verkauf zu Silvester.

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