Gesetzliche Bestimmungen

Vorschriften für Umgang und Verkauf von Feuerwerkskörpern

Die nachfolgende Aufstellung ist unverbindlich und gibt nur Auszugsweise die wichtigsten Punkte aus dem Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen Verordnungen, die in Deutschland gelten, wieder.

Seit Juli 2017 gilt in Deutschland das 5. Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes mit einigen Neuerungen in der Beschriftung und der Klassifizierung von Artikeln.

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände und dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind

Aufbewahrung

Folgende Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung zu beachten:

  1. Es sind Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern. Feuerwerkskörper sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75°C nicht überschreitet.
  2. Das Abstellen dieser Gegenstände in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern oder Heizleitungen sollte vermieden werden.
  3. In unmittelbarer Nähe der Feuerwerkskörper dürfen keine Stoffe gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen (z.B.Spraydosen).
  4. Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder Feuer verwendet werden.
  5. Geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind vorzuhalten und müssen jederzeit erreichbar sein. Feuerwerkskörper dürfen nur in der Versandverpackung oder kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. In Verkaufsräumen dürfen nur für von der BAM geprüfte Verpackungen ausgestellt werden. Die Prüfnummer und der Hinweis, dass das Zurschaustellen unbedenklich ist, sind aufgedruckt.
  6. Geöffnete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen.
  7. Die Packstücke (z.B. Versandkartons) sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern. Werden Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformen.
  8. Unbrauchbare Feuerwerkskörper sind gesondert aufzubewahren. Sie sind möglichst bald dem Hersteller zurückzugeben.

Höchstmengen

Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten nachfolgend aufgeführte genehmigungsfreie Höchstmengen. Genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen gemäß Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV. 

Lagergruppen 1.4G und 1.4S
Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.

Verkaufsraum:
max. 70 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen (siehe Hinweis auf der Packung) oder max. 14 kg NEM „lose” Ware und 56 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.

Nebenraum:
max. 100 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder max. 20 kg NEM „lose” Ware und 80 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

Lagerraum:
max. 350 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder max. 70 kg NEM „lose” Ware und 280 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen. Als Lagerraum geeignet ist ein Gebäude ohne Wohnraum. Der Lagerraum muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30 entsprechen. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!

Ortsbewegliche Aufbewahrung:
Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z.B. in Containern im Freien) ist mit der Maßgabe verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen ist. 
Größere Lager, in denen mehr als 350 kg NEM aufbewahrt werden sollen, setzt zwangsläufig eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG durch die zuständige Behörde voraus. Das Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet.

Lager Mengengrenzen der Lagergruppe 1.4:

nico europe info gesetzliche bestimmungen zulaessige lagermengen tabelle übersicht

Kategorieeinteilung und Kennzeichnung

Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategoriezugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.

  1. Kategorie F1: Kleinstfeuerwerk, z.B. Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Partyknaller. Aufdruck z.B. „0589-F1…” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
  2. Kategorie F2 : Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römische Lichter, Knallkörper. Aufdruck z.B. „0589-F2…” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
  3. Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten Kategorie.
  4. Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, z.B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Fontänen, Rauchkörper. Aufdruck z.B. „0589-T1…” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.
  5. Kategorie P1: Pyrotechnische Anzündschnur, z.B. Pyrotechnische Anzündschnur, Aufdruck z.B. „0589-P1-ZZP…” Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder einer anderen zur Zulassung berechtigten Behörde.

Vertrieb, Überlassung und Verwendung

  1. Jedes Einzelhandelsunternehmen, das erstmalig Feuerwerkskörper verkaufen oder diese befördern (z.B. Spedition) will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Betriebs-, Filial- oder Marktleitung anzuzeigen.
  2. Eine erneute Anzeige ist nur dann erforderlich, wenn sich gegenüber der letzten Anzeige relevante Daten (z.B. Anschrift, Betriebs-, Filial-, oder Marktleiter etc.) geändert haben. Ansonsten bedarf es keiner erneuten Anzeige, wenn Feuerwerkskörper jährlich wiederkehrend verkauft werden.
  3. Feuerwerkskörper dürfen nur in Verkaufsräumen angeboten und verkauft werden. Ausnahme: Versandhandel
  4. Für Feuerwerkskörper mit Ausnahme von Knallbonbons gilt im Grundsatz ein Selbstbedienungsverbot. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern ist jedoch im Rahmen der Selbstbedienung möglich, wenn eine unterwiesene Person (auch Kassenpersonal) dies Überwacht.
  5. Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen aufmerksam zu machen. Diese muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Rauchen und probeweises Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft werden, ist strengstens untersagt.
  6. Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten.
  7. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen auch außerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden.
  8. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres nur an Personen abgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Um Gefährdungen zu vermeiden, ist die Verwendung nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsraumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.
  9. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember eines jeden Jahres an Verbraucher verkauft werden. Ist einer dieser drei Tage ein Sonntag dann können im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten die entsprechenden Produkte auch bereits am 28. Dezember verkauft werden.
  10. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist beschränkt auf den 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres. An anderen Tagen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die in der Regel bei der Gemeinde zu beantragen ist.
  11. Über die zzt. gültigen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenstanden der Kategorie 2 außerhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
  12. Feuerwerkskörper der Kategorie T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bei bestimmten Gegenständen ist der Nachweis zur Verwendung im gewerblichen Bereich erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!
  13. Feuerwerkskörper der Kategorie P1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!

Beförderung

  1. Pyrotechnische Gegenstände sind nicht zum Postversand zugelassen.
  2. Für den Straßentransport, Bahntransport uns Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und der Anlagen A und B des ADR.
  3. Beim LKW-Transport von Packstücken, die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet sind, ist kein Beifahrer notwendig. Dieselbetriebene LKW dürfen Feuerwerkskörper der UN Nr. 0336 (1.4G) bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von 3000 Kg (4000 Kg Nettoexplosivmasse für Beförderungseinheiten mit Anhänger) befördern (ADR Teil 3.3 Sondervorschrift 651). Auf einem LKW des Typs EX/2 dürfen Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4G bis zu einem maximalen Satzgewicht von 15.000 kg (Netto) befördert werden.
  4. Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4S transportiert, so ist die Lademenge unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge. Folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden: Ein Unterlegkeil je Fahrzeug, zwei Feuerlöscher, zwei selbststehende Warnzeichen, Warnweste für jedes Mitglied, Beleuchtungsgeräte, ein paar Schutzhandschuhe und Begleitpapiere.
  5. Werden Güter der Gefahrgruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, bleiben die Güter der Gruppe 1.4S unberücksichtigt. Für die Erfüllung der Transportvorschriften ist nur die Masse der Gruppe 1.4G relevant. Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und das Mitfuhren der „Schriftlichen Weisung” und ADR-Schulungsbescheinigungen gelten ab einer Nettoexplosivmasse von 333 kg der Gruppe 1.4G. Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen mit den Buchstaben „y” oder „x” in der Prüf-Nr. verwendet werden.